Satzung des Vereins „Hand in Hand“ e.V., Lüneburg
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Hand in Hand e.V.“.
2. Sitz des Vereins ist Lüneburg.
3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie
die Förderung der Erziehung und Bildung.
In diesem Zusammenhang soll es auch das Anliegen dieses Vereins sein, bereits
Schülerinnen und Schüler mit der Verantwortung vertraut zu machen, die
selbst einem einzelnen Menschen bezüglich seines eigenen Handelns und
Verhaltens in einer globalisierten Welt obliegt.
Grundlegender Zweck des Vereins ist die Förderung von Aktivitäten, die eine
nachhaltige Entwicklung nach ökologischen, ökonomischen oder sozialen Kriterien
vorantreiben, wie sie sich aus der Umsetzung der Agenda 21 ergeben –
im Sinne des Aktionsprogramms für das 21. Jahrhundert, das auf der Konferenz
für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro verabschiedet wurde.
Insbesondere setzt sich der Verein zum Ziel, entsprechende Initiativen aus der
Wilhelm-Raabe-Schule Lüneburg zu fördern.
Der Verein verfolgt schwerpunktmäßig:
1. Die Förderung von sozialen und erzieherischen Einrichtungen in Entwicklungs-
und Schwellenländern.
Fördermaßnahmen können z.B. sein:
– bauliche Maßnahmen an Schulen
– die sächliche und personelle Ausstattung von Schulen
– Fortbildungsmaßnahmen für Lehrerinnen und Lehrer, Qualitätsentwicklung
von Unterricht
– die Förderung von Einrichtungen, die Straßenkindern Unterkunft, Fürsorge
und Erziehung gewähren
2. Die Förderung von benachteiligten oder bedürftigen Einzelpersonen in Entwicklungs-
und Schwellenländern.
Fördermaßnahmen können z.B. sein:
– die Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler, um deren Schulbesuch
zu ermöglichen
– die Förderung von Aidswaisen
– die Unterstützung bedürftiger Menschen
3. Die Förderung von Bildungsarbeit im Sinne der von den Vereinten Nationen
formulierten Milleniums-Entwicklungsziele in Initiativgruppen der Wilhelm-Raabe-
Schule und ihren Partnerschulen.
In die Förderung einbezogen sind Zuschüsse zu Begegnungsreisen von
Delegationen der Wilhelm-Raabe-Schule zu ihren Partnerschulen bzw. umgekehrt.

§3 Verwendung von Vereinsmitteln
1. Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Hierunter
sind auch Mittel zu verstehen, die für die Umsetzung dieser Zwecke erforderlich
sind, wie z.B. Portogebühren. Die Auslagen sind zu belegen.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen oder Vergünstigungen aus Mitteln
des Vereins. Dies gilt auch bei Ausscheiden aus dem Verein.
3. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden. Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sind von jeglicher
Vergütung ausgeschlossen.

§4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

§5 Mitgliedschaft
1. Der Verein setzt sich zusammen aus:
– ordentlichen Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern
2. Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck
unterstützen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand.
3. Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit einer passiven Fördermitgliedschaft.
Förderer erklären sich bereit, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
4. Die Aufnahme in den Verein ist jederzeit, der Austritt gem. §6 Abs. 2 nur zum
Ende des Kalenderjahres zulässig.

§6 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ende
des Geschäftsjahres. Die schriftliche Kündigung muss bis zum 30. November
des betreffenden Jahres beim Vorstand vorliegen.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Auf Einspruch der betreffenden
Person entscheidet die Mitgliederversammlung.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein
gegenüber.

§7 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied oder als Fördermitglied berechtigt
zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Die Ausübung des Stimmrechtes
ist auf ordentliche Mitglieder beschränkt.
2. Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung und
dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
3. Während der Dauer eines Ausschlussverfahrens ruht das Stimmrecht eines
Mitglieds.

§8 Beiträge und Spenden
1. Der Verein erwirbt die zur Erreichung seiner Ziele und zur Erfüllung seiner
Aufgaben notwendigen Mittel durch Beiträge, Spenden und Zuwendungen aller
Art.
2. Über die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen für die ordentlichen Mitglieder
entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell und ideell.

§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§10 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, außerdem auf Beschluss des Vorstandes oder auf
Antrag eines Drittels der Mitglieder, tritt die Mitgliederversammlung zusammen.
2. Die Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung unter Mitteilung von Ort und
Zeit und der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich
einzuladen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen ist und mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Satzungsänderungen
oder die Auflösung des Vereins erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Entgegennnahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des
Berichts der Kassenprüfer
b) Entlastung des gesamten Vorstands
c) Wahl des neuen Vorstands
Der Vorstand wird auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt
die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl. Die Wahl des 1. Vorsitzenden
erfolgt vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstands in einem
besonderen Wahlgang.
d) Wahl von 2 Kassenprüfern
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist
zulässig.
e) Jede Änderung der Satzung
f) Entscheidung über die eingereichten Anträge
g) Auflösung des Vereins
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen
ist.

§11 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind
a) der/die Vorsitzende,
b) der/die stellvertretende Vorsitzende (Schriftführer/in)
c) der/die Kassenführer/in.
2. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt;
einer der beiden Vertretungsberechtigten muss der/die Vorsitzende sein.
3. Der Vorstand haftet dem Verein für Schäden nur bei Vorsatz und bei grober
Fahrlässigkeit.
4. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit
durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat 8 Tage
vorher schriftlich zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens
2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand beschließt mit
Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts Anderes besagt.
5. Die Amtszeit des Vorstands im Sinne des § 26 BGB endet nach zwei Jahren
oder mit Neuwahl eines Vorstandes. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis
eine Nachfolge ordnungsgemäß gewählt ist. Die Amtszeit endet mit Beendigung
der Mitgliederversammlung, die die Neuwahlen vorgenommen hat. Eine
Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter.
Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse
aus.
2. Der/die Vorstandsvorsitzende führt die laufenden Geschäfte. Auslagen können
gegen Beleg erstattet werden.
3. Dem Vorstand obliegen die Grundsatzentscheidungen über Vorschläge, die
den in § 2 genannten Zwecken dienen, sowie ihre Durchführung. Vorschläge
dazu können ordentliche Mitglieder machen.
4. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und
dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
5. Der Vorstand erstattet einmal jährlich in der Mitgliederversammlung einen Bericht
über seine Tätigkeit.
6. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige und mildtätige
Hilfsorganisation:
PROBONO Schulpartnerschaften für Eine Welt e.V.
Grillparzerstraße 33
60320 Frankfurt am Main
Telefon: 0049 / 69 / 297215 – 0
Fax: 0049 / 69 / 297215 – 13
E-Mail: info@probono-oneworld.de
Steuernummer 47 250 4298 6 – K09, Finanzamt Frankfurt am Main,
Eintragung ins Vereinsregister:
12. Juli 2004 unter Nummer 12791 im Vereinsregister des Amtsgerichts
Frankfurt am Main
Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden.